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HR Technik GmbH & Co. KG
Dorfstraße 18
25355 Groß-Offenseth
Vertreten durch
Henning Rauch

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Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung,
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Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Ihre zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundesland Ihres Wohnsitzes, Ihrer Arbeit oder der mutmaßlichen Verletzung. Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter: "https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html" und https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

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Änderung unserer Datenschutzbestimmungen
Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen an den Datenschutzbeauftragten
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation:
rauch@hr-technik.de

Die Datenschutzerklärung wurde mit dem Datenschutzerklärungs-Generator der activeMind AG erstellt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der HR Technik GmbH & Co. KG (Verkäufer)

I. Allgemeines

(1) Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Montagen und sonstige Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Auch wenn abweichende Bestimmungen des Bestellers vom Verkäufer nicht ausdrücklich widersprochen wurde, und der Verkäufer die vertraglich geschuldete Lieferung/ Leistung vorbehaltlos erbringt, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
(2) Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner des Verkäufers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich anerkannt werden und auch dann nur für das jeweilige Geschäft. Auch die mehrmalige Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen bedeutet keine Unterwerfung für die Zukunft.
(3) Die Annahme der Ware des Verkäufers gilt in jedem Fall als Annahme der Geschäftsbedingungen des Verkäufers, auch wenn der Besteller diesen Widersprochen oder abweichende Bedingungen schriftlich gefordert oder bestätigt hat.
(4) Macht der Besteller nicht ausdrücklich schriftlich darauf aufmerksam, dass er im fremden Namen und für fremde Rechnung handelt, kann er sich nicht darauf berufen und verpflichtet sich im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu handeln.

II. Angebot und Lieferumfang/ Leistungserbringung
(1) Die Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend.
(2) Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware/ Leistung erwerben zu wollen.
(3) Für den Umfang und die Annahme der Lieferung/ Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(4) Unterlagen und Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch Farbänderungen oder durch technischen Fortschritt bedingte Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten und haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages.
(5) Sofern nicht ausdrücklich  schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Angebote ohne Montage.

 

III. Preise
(1) Sofern kein Festpreis für die Ware oder Leistung vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung nach den Preisen, die am Liefertag gültig sind.
(2) Die Preisangaben beziehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf den Nettopreis zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
(3) Die Preisangaben beziehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk unverpackt, unverzollt und nicht versichert. Sämtliche Kosten die mit der Lieferung der Ware an den Besteller entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Bei unerwarteten Preissteigerungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Lohn- und Transportkostenersteigerungen ist der Verkäufer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises vom Besteller zu verlangen.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Verkäufer nur bis zur vereinbarten Lieferzeit an den vereinbarten Preis gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Bestellers entstehen, kann der Verkäufer vom Besteller ersetzt verlangen.


IV. Montageabrechnungen
(1) Montagen und Inbetriebnahmen werden nach Zeit und Aufwand berechnet. Es gelten die zum Zeitpunkt der Montage/ Inbetriebnahme gültigen Verrechnungssätze. Diese sind vom Besteller vor Auftragserteilung vom Verkäufer abzufordern.
(2) Bei der Montagezeitberechnung gelten Wartezeiten, die nicht vom Verkäufer zu vertretende sind, als Arbeitszeit. Reisezeiten gelten in den Grenzen der tariflichen  (Tarif ?)  Regelungen als Arbeitszeit. Sofern die Arbeiten auf Verlangen des Bestellers zu Zeiten oder Umständen erfolgt, die tarifliche Zuschläge erfordern, so werden diese entsprechend den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.
(3) Neben der Arbeitszeit werden Auslösungen und die notwendigen Auslagen wie zum Beispiel: Fahrtkosten, Beförderung von Werkzeug, und Kleinmaterial etc. und das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten Preisen abgerechnet. Die Abrechnung für die Bereitstellung von Spezialwerkzeug, Mess- und Prüfgeräten etc. erfolgt ebenfalls nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen.

V. Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk unverpackt. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer der Post oder sonstiger Botendienste geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über. Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert werden.
(2) Ist Lieferung und Montage vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Beendigung der Montage, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Besteller über. Vorausgesetzt der Probebetrieb erfolgt unverzüglich im Anschluss an die Montage. Verzögert sich die Montage oder der Probebetrieb aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so erfolgt der Gefahrenübergang an den Besteller am Tage der Lieferung der Ware.
(3) Die Lieferung der Ware an den Besteller kann in zumutbaren Teillieferungen erfolgen. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten hat der Besteller nur dann zu tragen, wenn die Teillieferungen auf Umständen beruhen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
(4) Liefer- und Montagetermine gelten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, lediglich als Angabe des vorgesehenen Liefer- oder Montagetermins. Für die Nichteinhaltung von Liefer- und Montageterminen haftet der Verkäufer nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zusage und soweit den Verkäufer ein verschulden trifft. Mit Meldung der Versandbereitschaft gelten verbindliche Liefertermine als eingehalten, auch wenn die Ware ohne das Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig versandt werden kann.
(5) Tritt eine Verzögerung der Lieferung durch Umstände ein, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, wozu auch Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Warenmangel oder Materialmangel zählen, ist der Verkäufer berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung für die Dauer der Behinderung auszusetzen. Im Falle der Nichtbelieferung oder der ungenügenden Belieferung von Vorlieferanten ist der Verkäufer von seinen Leistungsverpflichtungen ebenfalls entbunden. In diesem Fall wird der Verkäufer die Ansprüche an den Vorlieferanten auf Verlangen durch den Bestellen an diesen die Ansprüche abtreten.
(6) Wird auf Grund einer Lieferverzögerung die Abnahme der Ware für den Besteller unzumutbar, kann er nach Ablauf einer Nachfrist von 24 Werktagen vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht für bereits gelieferte Teillieferungen.
(7) Die Überschreitung von Lieferfristen oder Montageterminen oder der Eintritt von Lieferverzögerungen berechtigt nicht zu weitergehenden Ansprüchen, insbesondere nicht zu Schadenersatzansprüchen.

VI. Mitwirkung des Bestellers
(1) Wenn über die Abnahme der Ware nicht ausschließlich schriftliches vereinbart  wurde, muss die Ware vom Besteller sofort, die ausdrücklich auf Abruf gekaufte Ware binnen 14 Werktagen abgenommen werden. Der Besteller haftet gegenüber dem Verkäufer und dem Vorlieferanten für alle Schäden, die durch die nicht rechtzeitige Abnahme oder den nicht rechtzeitigen Abruf der Ware entstehen.
(2) Der Besteller hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Montagearbeiten des Verkäufers rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung und Störung durchgeführt werden können. Insbesondere hat der Besteller dafür zu sorgen, dass sich die für den Montagebeginn und die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Teile rechtzeitig an der Montagestelle befinden, sofern ihm die Bestellung der Teile obliegt. Darüber hinaus hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die Maschinen und Geräte an dehnen die Montage durchgeführt werden soll rechtzeitig am Montageort bereit stehen.
(3) Soweit erforderlich stellt der Besteller dem Verkäufer Zeichnungen, Skizzen, Betriebsdokumentationen oder andere für die Montage notwendigen Unterlagen kostenlos und so rechtzeitig  zur Verfügung, dass die Montage ohne Verzögerung erfolgen kann.
(4) Der Besteller stellt auf seine Kosten und rechtzeitig nach Abstimmung über den Umfang und den Zeitpunkt des Bedarfs:
a) Hilfsmannschaften, wie Handlanger und wenn nötig Schlosser oder sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigtem Werkzeug in der vom Verkäufer festgelegten und benötigten Zeit und Umfang.
b) Die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgenstände und Betriebsstoffe und soweit erforderlich Hebezeuge und sonstige Vorrichtungen.
c) Ausreichende elektrische Energie einschließlich des erforderlichen Anschlusses bis zur Montagestelle und ausreichende Beleuchtung.
d) Einen geeigneten witterungsunabhängigen Montageplatz mit ausreichender Bewegungsfläche, deren Umgebungstemperatur nicht unter +5 Grad Celsius sinkt.

VII. Zahlung und Sicherheiten
(1) Der vereinbarte Kaufpreis wird mit der Meldung der Versandbereitschaft fällig, sofern nicht eine andere schriftliche Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden ist. Montagearbeiten werden nach Rechnungsstellung sofort fällig. Die Zahlungen sind ohne Abzüge und ohne Spesen auf das vom Verkäufer benannte Konto vom Besteller zu leisten.
(2) Vereinbarte Zahlungsziele gelten ab Meldung der Versandbereitschaft bzw. sofern eine besondere Mitteilung nicht erfolgt ab Auslieferung der Ware. Praktizierte oder unbefristete vereinbarte Zahlungsziele können vom Verkäufer jederzeit mit angemessener Frist widerrufen werden.
(3) Wenn Zweifel an der Bonität des Bestellers und der Deckung von Liquiditätslücken auftreten, Zahlungsziele überschritten werden oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht, ist der Verkäufer berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrages, zur Sicherung seiner Forderungen eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen davon abhängig zu machen.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers werden sämtliche aus der Geschäftsbeziehung mit ihm offenen Forderungen sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt Verzugszinsen von mindestens 5 % über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Basiszins zu berechnen.
Bei Nachweis eines höheren Schadens, z.B. durch Aufnahme eine Kredites, kann auch dieser vom Verkäufer verlang werden. Die Geldendmachung von weiteren Verzugsschäden ist damit nicht ausgeschlossen.
(5) Beanstandungen des Bestellers oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art begründen zugunsten des Bestellers weder ein Leistungsverweigerungsrecht noch ein Zurückhaltungsrecht. Die Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(6) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur aufgrund von besonderen schriftlichen Vereinbarungen erfüllungshalber und führt nicht zu einer Stundung der fälligen Forderung. Die Forderung gilt erst als bezahlt mit endgültiger Einlösung des Wechsels oder Schecks und Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt Wechsel zu diskontieren, Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten gleich aus welchem Rechtsgrund dem Verkäufer gegenüber erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Besteller bestimmte Zahlungen zur Verrechnung auf bestimmte Warenlieferungen bestimmt.
(2) Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu kennzeichnen und gesondert zu verwahren. Solange die Ware im Eigentum des Verkäufers steht, erfolgt ihre Verarbeitung und Bearbeitung für den Verkäufer als Hersteller, ohne dass dadurch für den Verkäufer Verbindlichkeiten begründet werden. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, tritt der Besteller schon jetzt sein Eigentum bzw. Miteigentumsrecht an der neuen Sache an den Verkäufer ab.
(3) Der Besteller ist berechtigt die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Er darf die Ware nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen. Die Weiterveräußerung der Ware ist ausgeschlossen, wenn der Besteller über die aus dem Geschäft entstehenden Forderungen bereits im Vorwege verfügt hat oder wenn die durch die Weiterveräußerung entstehenden Forderungen nicht an den Verkäufer abgetreten werden können.
(4) Die durch eine zulässige Veräußerung begründeten Forderungen tritt der Besteller hiermit an den Verkäufer ab. Wird die Ware des Verkäufers in einem einheitlichen Geschäft mit Vorbehaltsware eines Dritten veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den Wert der Vorbehaltsware des Verkäufers im Zeitpunkt der Weiterveräußerung.
Das Entsprechende gilt bei einem Weiterverkauf nach Vermischung mit fremder Vorbehaltsware und in den Fällen, in denen der Besteller die Ware zur Erfüllung von Dienst- oder Werkverträgen verwendet. Der Verkäufer ist berechtigt und der Besteller ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Weiterabnehmern anzuzeigen. Der Besteller ist berechtigt und verpflichtet, die Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung des Verkäufers einzuziehen.
Und an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Einziehung der Forderungen selbst zu übernehmen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen auf erstes Anfordern an den Verkäufer herauszugeben.
(5) Sofern die Rechte des Verkäufers durch Maßnahmen Dritter, insbesondere durch Pfändungen und Beschlagnahmen beeinträchtigt werden, wird der Besteller unverzüglich den Verkäufer unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung seiner Rechte zur Verfügung stellen. Die dem Verkäufer durch die Verfolgung seiner Rechte entstehenden Kosten trägt der Besteller. Die Rücknahme von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, gilt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen als Rücktritt vom Vertrag.
(6) Sofern die Vorbehaltsware und die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen insgesamt die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer um mehr als 20 % übersteigen, ist der Verkäufer auf Verlangen bereit, Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes nach der Wahl des Verkäufers freizugeben.

IX. Gewährleistung und Haftung für Mängel
(1) Mängelrügen können nur anerkannt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Anlieferung oder Montage schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Besteller selbst, sondern an einen vom Besteller benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Besteller die Ware seinerseits weiterleitet.
(2) Grundsätzlich haftet der Verkäufer für Mängel bei der Lieferung und Montage nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, bei Unternehmen im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen innerhalb von 6 Monaten, bei Verbrauchern innerhalb von 2 Jahren nach Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden, vom Besteller nachgewiesenen Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Herstellung, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Für gebraucht angebotene Waren ist die Mangelhaftung gegenüber Unternehmen im Sinne von § 15 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechtes der öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausgeschlossen. Die Feststellung solcher Mängel ist unverzüglich schriftlich dem Verkäufer zu melden.
b) Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig zu erscheinenden Änderungen und Maßnahmen zur Lieferung von Ersatzmaterialien hat der Besteller dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bei defekten Lieferteilen, die weniger als 20 kg wiegen und die der Besteller ausbauen kann, kann der Verkäufer die kostenfreie Zusendung verlangen.
c) die Kosten des Einbaus der Ersatzstücke und der Nachbesserung trägt der Verkäufer nur bis zur Höhe, die dem Verkäufer durch die Nachbesserungsarbeiten an seinem Firmensitz oder einer seiner nächstgelegenen Servicestelle entstehen würde.
(3) Sofern der Verkäufer zu einer mangelfreien Nachlieferung oder Nachbesserung nicht in der Lage ist oder die Nachlieferung nicht binnen angemessener Zeiterfolgen kann, ist der Besteller berechtigt, unter Zurverfügungstellung der Ware vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Sonstige Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht die gelieferte Ware selbst betreffen oder wegen verspäteter Lieferung, ferner Ansprüche aus unerlaubter Handlung, stehen dem Besteller weder gegen die Angestellten des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen noch gegen den Verkäufer selbst zu. Dies gilt nicht, soweit dem Verkäufer oder dessen leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, jedoch beschränkt sich auch insoweit die Haftung des Verkäufers auf den direkten Schaden.
(4) Die Haftung ist ausgeschlossen
a) für jeden Mangel infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, chemische-, elektronische- oder elektrische Einflüsse, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte.
b) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
c) Schäden infolge außergewöhnlicher Natureinflüsse.
d) handelsüblich zulässige oder technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware.
(5)  Die Frist für die Mängelhaftung des Verkäufers verlängert sich nicht um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferungen von Ersatzstücken erforderlich werden, für diejenigen Anlagenteile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
(6) Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Verkäufer nur im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfristen.
(7) Die Bestimmungen über die Gewährleistung und die Haftung für Mängel finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bestellte Ware geliefert wird, soweit diese andere Ware nicht derart von der bestellten Ware abweicht, dass der Verkäufer noch mit einer Genehmigung dieser Lieferung durch den Besteller rechnen kann.
(8) Durch Verhandlungen über vom Besteller erhobenen Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig mitgeteilt oder ausreichend begründet wurde.
(9) Der Besteller ist verpflichtet, im Falle von Beanstandungen alles zu tun, um den Schaden für den Verkäufer so gering wie möglich zu halten.
Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, die Rechte des Verkäufers gegen Transportbeauftragte, wie zum Beispiel Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Bundesbahn etc. zu wahren und alle zur Geltendmachung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen erforderlichen Schritte  -einschließlich einer notwendigen Beweissicherung-  bis zum Eingreifen des Verkäufers unverzüglich einzuleiten. Über die ergriffenen Maßnahmen hat der Besteller den Verkäufer sofort zu unterrichten. Diese Bestimmung bedeutet keine Änderung der Bestimmungen über den Gefahrübergang.

X. Schlussbestimmung
(1) Auf alle mit dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge findet das Bürgerliche Gesetzbuch der BRD Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (CISG) ist auch bei Verträgen mit Auslandsberührung ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort für die Lieferungen, einschließlich der frachtfreien, sowie für die übrigen Leistungen des Verkäufers, ist der Firmensitz des Vorlieferanten, des Verkäufers oder die Service- oder Verladestelle.
(3) Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche, auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess, ist Hamburg. Der Verkäufer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu Klagen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Stand 01.06.2013


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